Gebührenbefreiung Bioabfall

Grundsätzlich besteht für alle Eigentümer und Nutzer von zu wohnzwecken genutzten Grundstücken Anschlusspflicht. Als Außnahme von diesem Anschlusszwang kann nur geltend gemacht werden, wenn eine fachgerechte und vollständige Verwertung, z.B. durch Eigenkompostierung oder Verfütterung, sämtlicher auf dem Grundstück anfallender Bioabfälle nachgewiesen werden kann.

Im Falle der Eigenkompostierung setzt dies das Vorhandensein eines Komposthaufens mit in Rotte befindlichen Material sowie eine geeignete und ausreichend große Aufbringungsfläche für den fertigen Kompost (mindestens 25 m2 je Person) im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Wohnungsgrundstück voraus.

Dies ist dem Eigenbetrieb mitzuteilen. Bitte benutzen Sie hierfür folgendes Formular: